FAQ Übersicht
Bestimmungen
Fischereierlaubnisschein I Fischereischein
Der Fischereierlaubnisschein berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei nur in Verbindung mit dem gültigen Fischereischein und ist nicht übertragbar.
Beide Berechtigungsnachweise sowie die aktuellen Bestimmungen und die Fanglisten sind bei der Ausübung der Angelfischerei mitzuführen.
Die Gültigkeit von Tageserlaubnisscheinen erstreckt sich auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 15:52
Zugelassene Fanggeräte
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der lebende Köderfisch ist gesetzlich ausnahmslos verboten! Zum Fischen verwendete tote Köderfische und Fischfetzen müssen 10 cm Mindestlänge haben.
Senknetz (Daubeln)
Es dürfen nur Brachsenbrütlinge und Rotaugenbrütlinge entnommen werden. Fische anderer Arten sind sofort zurückzusetzen.
Senken ist nur in Verbindung mit einem Jahresfischereierlaubnisschein vom 01.06. bis 30.09. des Jahres erlaubt. Wird mit der Senke gefischt, ist das Fischen mit der Handangel untersagt. Höchstmaß der Netzfläche ist ein Quadratmeter.
Inhabern von Jugendfischereischeinen ist auch in Begleitung eines Patenfischers das Daubeln verboten.
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 15:52
Beaufsichtigung der Fanggeräte
Entfernt sich der Angelfischer von seiner Angelstelle, so ist es nicht erlaubt, einem anderen Fischerkameraden die Beaufsichtigung der fangbereit ausgelegten Fischereigeräte zu übertragen. In einem solchen Falle gelten die zurückgelassenen Fanggeräte des abwesenden Fischers als nicht beaufsichtigt und werden von den KontrollOrganen des Vereins in Verwahrung genommen. Der die Aufsicht übernehmende Fischer verstößt gegen die Bestimmungen der AVFiG, [CA1] welche die Ausübung der Angelfischerei nur mit zwei Handangeln erlaubt.
Vergleich: § 15 Abs. 6 BayAVFig
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 15:54
Fangbeschränkungen und wichtige Hinweise
Pro Tag dürfen in den Vereinsgewässern insgesamt nur 5 (fünf) Fische, der in der Fangliste aufgeführten Arten gefangen und angeeignet werden.
Hiervon insgesamt nur 3 (drei) Edelfische (alle Forellenarten), oder 3 (drei) Karpfen, Schleien, Barsch, Hecht, Zander, jedoch nur 2 (zwei) Hechte oder Zander. Wer zwei massige Raubfische gefangen hat, darf nicht mehr mit Köderfisch, Blinker, Spinner usw. weiterfischen.
Wer sein Fanglimit erreicht hat, darf nicht mehr weiterfischen!
Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn der Fischer für mehrere Vereinsgewässer Fischereierlaubnisscheine besitzt.
Folgende Arten dürfen ohne Beschränkung erbeutet und nicht mehr zurückgesetzt werden: Wels, Zwergwels, Giebel, Silber-, Marmor- und Graskarpfen, Schwarzmeergrundelarten, sowie Kamber und Signalkrebse. Ausgenommen sind Köderfische im Umfang der guten fachlichen Praxis.
Vergleich: Verordnung BezFiV-Ofr §8
Die Schonzeit für Aal gilt von 01. Oktober bis 31. Dezember
Mindestmaße: Aal 50 cm, Barbe 40 cm, Karpfen 35 cm, Schleie 26 cm, Rutte 40 cm, Barsch 25 cm, Hecht 50 cm, Zander 50 cm, Äsche 35 cm.
Die Rotfeder ist in allen Vereinsgewässern ganzjährig geschont, ausgenommen im Röckelein See in Altendorf.
Vom 15. Oktober bis einschließlich 30. November jeden Jahres ist der Fang von Karpfen nicht erlaubt. Vom 1. Februar bis einschließlich 31. Mai jeden Jahres ist das Fischen auf Hecht, Zander u. Forellen untersagt. Während dieser Zeit ist das Fischen mit Fetzenköder, Köderfisch, sowie künstlichem Köder (Wobbler, Spinner, Blinker, Streamer etc.) verboten, ausgenommen künstliche Fliege und Streamer bis 5 cm Gesamtlänge mit Schonhaken an der Fliegenrute. Auf Friedfische darf nur mit Einzelhaken gefischt werden.
Bezüglich des Bespannens des Baggersees (Auslegen von Angelruten auf große Distanzen) wurde folgendes festgelegt: Das Bespannen ist nicht mehr zulässig. Mit Ruderbooten, Schlauchbooten, Bellybooten und auch Futterbooten dürfen weder die Köder an den Angeln noch irgendwelches Futter ausgebracht werden. Der Angler kann somit nur so weit im See fischen, als er auch vom Ufer aus seinen Köder auswerfen kann. Futterbojen sind nur während des Fischens erlaubt, anschließend sind sie zu entfernen und dürfen auch nicht zeitlich vor dem Beginn des Fischens ausgebracht werden.
„Ausgenommen ist das Ausbringen von schweren Montagen (Köderfisch, Calamari, Wurmbündel) bei Verwendung entsprechender Ausrüstung in Wurfweite (bis 50 Meter) auf Waller. Andere Angelplätze dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden."
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 16:19
Fanglisten
Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen sind verpflichtet, Fanglisten zu führen. Diese Fangaufzeichnungen sind beim Fischen mitzuführen und alle Fische, die in der Fangliste aufgeführt sind, müssen nach dem Fang sofort entsprechend eingetragen werden.
Die Fanglisten der Jahreskarteninhaber sind beim Neuerwerb des Jahresfischereierlaubnisscheines, spätestens bis 31.03. des darauffolgenden Jahres zurückzugeben.
Fanglisten für Tagesfischereierlaubnisscheine sind binnen einer Woche zurückzusenden.
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 16:00
Behandeln von untermassigen Fischen
Untermassige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.
Vergleich: § 11 Abs. 6 AVFiG
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 16:01
Wegbenutzung
Das Befahren und die Übernachtung mit/in Wohnmobilen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, und Wohnwägen (inklusive Zugfahrzeugen) ist an allen Vereinsgewässern untersagt. Die Beschilderung der Wege an den Fischgewässern ist zu beachten. Das Befahren bzw. Parken in Naturschutz-, Landschaftsschutzgebieten ist gesetzlich untersagt. Für Flurschäden, die durch das Befahren von Wiesen und Äckern entstanden sind, haftet der Verursacher. Der Verursacher der Flurschäden kann mit Vereinssanktionen belegt werden. Bei widerrechtlicher sowie ordnungsgemäßer Nutzung der Wege und sonstigen Flächen an den Gewässern übernimmt der Verein keine Haftung.
Ausgewiesene Parkplätze sind zu benutzen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Bayerischen Fischereigesetz das Uferbenutzungsrecht bei eingefriedeten Grundstücken (z. B. Wehranlage beim Jahnplatz) nicht in Anspruch genommen werden kann.
Vergleich: BayFiG Art 52 Abs.3
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 16:05
Sonstiges (Boot, Futterplätze, Anfischen, Gewässerreinigung)
Das Fischen vom handbetriebenen Boot (kein Floß, Ponton) sowie von den Inseln aus ist ausschließlich Inhabern von Jahresfischereierlaubnisscheinen nur auf den Baggerseen Breitengüßbach und Dörn erlaubt, soweit keine anderweitigen Regelungen entgegenstehen.
Die Verwendung von Angelbooten sowie die Nutzung von Liegeplätzen ist nur nach Absprache und Registrierung in der Geschäftsstelle zulässig. Mit Einbruch der Dunkelheit muss eine Beleuchtung eingesetzt werden. Soweit Liegeplätze vorhanden, sind diese ausnahmslos zu benutzen.
Angelplätze dürfen durch nicht benutzte Angelboote nicht beeinträchtigt werden.
Futterplätze können nicht behauptet werden. Gefangene Fische sind nur für den Eigengebrauch bestimmt und dürfen nicht verkauft werden. Auch die Verwendung als Besatz in Eigen- oder Fremdgewässern ist verboten.
Hinweis: Das Einbringen (Anfüttern, Fischen) tierischer Futtermittel (z. B. Hunde-/Katzenfutter usw.) ist verboten.
Bei Vereinsveranstaltungen wie Jahreshauptversammlung, Anfischen und Königsfischen ist das Fischen an diesem Tag in allen Vereinsgewässern untersagt.
Während der Landschaftspflegearbeiten etc. ist in dem jeweiligen Gewässer das Fischen verboten.
Um die Mitwirkung an den Gewässerreinigungen bzw. Arbeitsdiensten zu verbessern, wurde weiter folgendes festgelegt: Ab dem Jahr 2016 sind neu aufgenommene Mitglieder verpflichtet, im ersten Jahr nach ihrer Aufnahme an einer Gewässerreinigungs- oder Pflegeaktion an unseren Gewässern teilzunehmen, um für das Folgejahr wieder einen Jahresfischereierlaubnisschein zu bekommen.
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 16:15
Kontrollen
Der Artikel wird zur Zeit überarbeitet und kann leider nicht angezeigt werden.Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 16:26
Patenfischer / Jungfischer / Jugendliche Gastangler
Beim Lösen eines Fischereierlaubnisscheins für ein Vereinsgewässer verpflichtet sich das volljährige Mitglied beim Fischen in diesem Gewässer die fischereiliche Patenschaft (Aufsicht) für Mitglieder der Jugendgruppe des Vereins zu übernehmen.
Der Jungfischer zeigt dem „Paten" unaufgefordert seinen Jugendfischereischein sowie den auf seinen Namen lautenden Fischereierlaubnisschein vor. Jungfischer, die noch nicht die staatliche Fischerprüfung abgelegt haben und deshalb eine Aufsicht bei der Ausübung der Fischerei benötigen, dürfen in den Vereinsgewässern nur mit einer Handangel fischen.
Jugendliche Gastangler dürfen nur mit einer Rute fischen.
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 16:27
Kinder
Der Artikel wird zur Zeit überarbeitet und kann leider nicht angezeigt werden.Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 16:28
Forellengewässer
Gesonderte Bestimmungen gelten teilweise für Forellengewässer (u. a.) auch für weitere Gewässer gemäß Fischereierlaubnisschein oder Hinweisschilder am Gewässer.
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 16:29
Sauberhaltung der Angelplätze und Gewässerufer
Alle Angler haben die Angelplätze in absolut sauberem Zustand zu verlassen. Soweit Verstöße festgestellt werden, muss der Betreffende neben der Verfolgung wegen Umweltverschmutzung auch mit Vereinssanktionen rechnen.
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2023-09-28 16:29
Fischereiaufseher
Was ist bei Verstoß gegen Regeln aus BayFiG /AVBayFiG?
Bei Verstößen gegen Regeln, die im Fischereigesetz und in der Ausführungsverordnung dazu vorgegeben sind, handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten.
Wird also ein Angler dabei erwischt, wie er eine Nase am 1. März und somit während der offiziellen Schonzeit entnimmt, ist das
Strafgesetzbuch nicht tangiert.
Was ist, wenn der Verein staatliche Verordnungen verlängert oder erhöht hat?
Bei Schonzeiten und Schonmaßen, die der Fischereiberechtigte (Verein) abweichend von staatlichen Verordnungen verlängert oder erhöht, verletzt eine Zuwiderhandlung ebenfalls das Fischereiausübungsrecht und ist als Fischwilderei zur Anzeige zu bringen.
Hat zum Beispiel der Verein das Schonmaß des Hechtes auf 60 Zentimeter erhöht und entnimmt ein Angler einen Hecht mit 58 Zentimetern, so verstößt er laut „Münchener Kommentar“ gegen § 293 StGB.
Was ist Fischereiausübungsrecht?
Unter Fischereiausübungsrecht fallen all jene Bestimmungen, die der Erlaubnisgeber (Verein) selbst erlässt und der Erlaubnisinhaber kennen muss.
Was ist der konkrete Unterschied zwischen staatliche Bestimmungen und abweichende Vereinsbestimmungen?
Verstöße gegen staatliche Bestimmungen (alles was in BayFiG /AVBayFiG geregelt ist - Schonmaß und Schonzeit) = Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen Vereinsbestimmungen die von staatlichen Verordnungen abweichen und verlängert oder erhöht wurden (Schonmaß und Schonzeit)) = Straftat
Straftat im Sinne von § 293 StGB (Fischwilderei) begeht ebenfalls:
- wer mit Drillingshaken angelt, wo nur Einzelhaken erlaubt sind,
- wer an einem Angel Tag drei Karpfen entnimmt, obwohl nur zwei erlaubt sind,
- wer mit zwei Angelruten fischt, wenn nur eine Angelrute erlaubt ist,
- wer mit Wobbler oder Blinker angelt, obwohl keine Spinnköder erlaubt sind,
- wer ein Anfütterverbot missachtet,
- wer vom Boot aus angelt, obwohl dies untersagt ist,
- wer als Köder einen Regenwurm verwendet, obwohl dies in dem fraglichen Gewässerabschnitt untersagt, ist usw.
Verfasser: Christoph Arend
Letzte Änderung: 2024-02-10 10:39